Mietvertragsklausel über die Farbgebung von Holzteilen bei Rückgabe der Mietwohnung ist wirksam

Der BGH befaßte sich in einem gestern entschiedenen Fall (Urteil v. 22.10.2008, Az. VIII ZR 283/07, noch nicht veröffentlicht / Pressemitteilung), mit Klauseln eines Mietvertrages, die den Mieter verpflichteten,
  1. (farblos) lackierte Holzteile in dem bei Vertragsbeginn vorgefundenen Farbton (Natur) zurückzugeben und
  2. bei Einzug farbig gestrichene Holzteile entweder im ursprünglichen Farbton oder in Weiß bzw. hellen Farben zurückzugeben.
Diese Klauseln hielten der Überprüfung durch das Gericht stand. Der Mieter muß derartige Schönheitsreparaturen also vor Rückgabe der Wohnung ausführen.
Der Vermieter habe ein berechtigtes Interesse daran, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses mit einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. Der Mieter auf der anderen Seite wird nicht unangemessen benachteiligt, da er nicht auf einen bestimmten Farbton festgelegt, sondern ihm ausreichend Spielraum für die Farbwahl (helle Farbtöne) gelassen wird.
Festgelegt sei er zwar bei den lackierten Holzteilen, da er laut Mietvertrag deren Originalfarbton wieder herstellen muß, die Abwägung der Interessen von Mieter und Vermieter neige die Waage jedoch auch hier zugunsten des Vermieters. Immerhin sei zu berücksichtigen,
daß bei einer transparenten Lackierung oder Lasur  eine Veränderung des Farbtons entweder überhaupt nicht mehr oder nur mit einem Eingriff in die Substanz der lackierten/lasierten Holzteile (Abschleifen) rückgängig gemacht werden kann. Eine Veränderung der Mieträume, die eine Substanzverletzung zur Folge hat, ist dem Mieter aber nicht gestattet.
Ähnlich hatte der BGH auch in der Vergangenheit auch schon über andere Farbwahlklauseln (Wandfarbe/Tapeten) in Mietverträgen entschieden (Urteil v. 18.06.2008, Az. VIII ZR 224/07). In diesem Urteil hatte der BGH aber auch festgehalten, daß Farbwahlklauseln dann unwirksam sind, wenn sie sich nicht auf die Rückgabe der Wohnung beschränken, sondern auch für Schönheitsreparaturen gelten, die während des laufenden Mietverhältnisses vorzunehmen sind. Gleiches gilt natürlich auch für den Anstrich von Holzteilen. Solange das Mietverhältnis läuft, kann der Mieter die Wohnung nach seinen Vorstellungen farblich gestalten.

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