Blutalkoholtest: Kein Beweisverwertungsverbot bei Blutentnahme ohne richterliche Anordnung

Wer unter dem Verdacht des Fahrens unter Alkoholeinfluß von der Polizei angehalten wird, wird häufig aufgefordert, sich einem Alkoholtest zu unterziehen. Grundsätzlich kommen dabei zwei Methoden zur Anwendung: Die Messung der Alkoholkonzentration in der Atemluft und der Blutalkoholtest.
Eine Pflicht, einen Atemalkoholtest über sich ergehen zu lassen – also „ins Röhrchen zu blasen“ – besteht wohlgemerkt nicht.
Etwas anders ist die Rechtslage bei der Vornahme eines Blutalkoholtests. Dieser kann unter Umständen auch gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt werden. Es bedarf dazu jedoch grundsätzlich einer richterlichen Anordnung. Nur bei Gefahr im Verzug dürfen Staatsanwaltschaft oder gar Polizei eine Blutentnahme anordnen.
In der Praxis wird dieser Grundsatz allerdings nicht selten verletzt. Relativ schnell beruft sich die Polizei auf Gefahr im Verzug und ordnet den Eingriff selbst an.
Umstritten war nun lange Zeit, ob eine unter Verletzung des sogenannten Richtervorbehalts erfolgte Blutentnahme in einem späteren Strafverfahren gegen den Betroffenen ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht.
Einige Gerichte nahmen ein solches Beweisverwertungsverbot an, mit der Folge, daß der Betroffene im Prozeß so zu behandeln war, als existierten die Untersuchungsergebnisse gar nicht.
Andere Gerichte stimmten dem hingegen nicht zu. Entweder stellten sie nur sehr geringe Anforderungen an die Annahme von Gefahr im Verzug durch die Polizei oder sie hielten den Gesetzesverstoß nicht für so schwerwiegend, daß die auf rechtswidrige Weise gewonnenen Erkenntnisse in einem Strafverfahren nicht herangezogen werden dürfen.
Mit dieser Streitfrage hatte sich nun das Bundesverfassungsgericht zu beschäftigen und gab im Ergebnis jenen recht, die sich gegen ein Beweisverwertungsverbot ausgesprochen hatten (Beschluß v. 28.07.2008, 2 BvR 784/08). Zitat:
Insofern gehen die Strafgerichte in gefestigter, willkürfreier und vom Beschwerdeführer auch als solcher nicht angegriffener Rechtsprechung davon aus, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist, und dass die Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist. Insbesondere die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines besonders schwer wiegenden Fehlers
können danach ein Verwertungsverbot nach sich ziehen…
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für eine willkürliche, den Fairnessgrundsatz ignorierende Handhabung der strafprozessualen Grundsätze über Beweisverwertungsverbote gegeben. Im Übrigen dürfte bereits der in § 81a StPO enthaltene Richtervorbehalt nicht zum rechtsstaatlichen Mindeststandard zu zählen sein; denn das Grundgesetz enthält ausdrückliche Richtervorbehalte zwar für Wohnungsdurchsuchungen (Art. 13 Abs. 2 GG) und Freiheitsentziehungen (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG), nicht aber für Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, 3 GG). Unabhängig davon ist in Fällen wie dem vorliegenden jedenfalls die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Mindeststandards nicht geboten.
In den meisten Fällen werden die Ergebnisse eines nicht ordnungsgemäß durch einen Richter autorisierten Blutalkoholtests in einem Strafprozeß also gegen den Betroffenen verwendet werden dürfen.
Trotzdem oder gerade deshalb ist es für den Betroffenen von entscheidender Bedeutung, wie er sich nach einer Alkoholfahrt gegenüber der Polizei und im späteren Strafverfahren verhält und welche Aussagen er trifft.
Da nicht selten ein empfindliches Strafmaß droht, ist es stets empfehlenswert, fachkundigen Rechtsrat einzuholen. Wir beraten Sie hierzu gern. Kontaktieren Sie uns!

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