Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen bei Beantragung von ALG II

Es ist ja bekannt, daß die Beantragung öffentlicher Mittel – insbesondere von Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II (Hartz IV) –  in der Regel mit einem beträchtlichen „Papierkrieg“ verbunden ist. Ehe man seinen Bescheid in den Händen hält, muß man allerlei Auskünfte geben und Unterlagen vorlegen. Das Bundessozialgericht hatte sich in einem heute entschiedenen Fall (Az.: B 14 AS 45/07 R) damit zu beschäftigen, wie weit die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen zur wirtschaftlichen Situation des Antragstellers geht.
Der Antragsteller weigerte sich nämlich, dem Verlangen der ARGE nachzukommen, seine Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Er begründete seine Weigerung damit, daß die Forderung der ARGE unverhältnismäßig sei und zudem gegen den Sozialdatenschutz verstoße. Im Übrigen habe er seine Kontoauszüge schon bei der ersten Beantragung von Arbeitslosengeld vorgelegt. Für den nun eingereichten Verlängerungsantrag könne dies nun nicht noch einmal verlangt werden, zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß sich an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Zwischenzeit etwas geändert hat. Daraufhin versagte ihm die ARGE die Gewährung von ALG II, weil er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei.
Die gegen die Ablehnung des ALG-Antrags gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das Bundessozialgericht bejahte auf Basis des § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I die Verpflichtung zur Vorlage von Kontoauszügen. Dies soll ausdrücklich auch bei Folge- / Verlängerungsanträgen gelten. Es sei weder unverhältnismäßig, die Vorlage der Kontoauszüge für die letzten drei Monate zu verlangen, noch sei die Vorlagepflicht auf konkrete Verdachtsmomente beschränkt.
Auch der Sozialdatenschutz steht der Vorlagepflicht nicht entgegen. Zitat aus der Pressemitteilung des Bundessozialgerichts:
Sowohl nach den speziellen Datenschutzvorschriften des SGB II (§§ 50 ff) als auch nach den allgemeinen Regelungen des Sozialdatenschutzes in den §§ 67 ff SGB X ist die Erhebung von geschützten Sozialdaten zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die Vorlage der Kontoauszüge und einer Konten­übersicht ist in diesem Sinne erforderlich, um die Anspruchsvoraussetzungen der Grundsicherungs­leistungen zu ermitteln und zu überprüfen.

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