Kein Wertersatz für die Nutzung mangelhafter Ware

Wer eine mangelhafte Sache gekauft hat, kann grundsätzlich vom Verkäufer Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung verlangen.
In dem mit Urteil vom 26. November 2008 (Az. VIII ZR 200/05, noch nicht veröffentlicht) vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Verkäufer (ein großes Versandhaus) einen defekten Herd zurückgenommen und ein mangelfreies Ersatzgerät geliefert. Anschließend präsentierte das Versandhaus der Kundin eine Rechnung. Sie sollte Wertersatz für die Zeit der Nutzung des defekten Gerätes zahlen. Zu recht?
Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich in der Tat eine solche Verpflichtung. Fraglich war allerdings, ob sich diese Regelung mit der verbraucherfreundlichen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie der EU vereinbaren läßt. Vor einer eigenen Entscheidung des Falles, legte der BGH diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vor.
Dieser urteilte:
„Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen.“
Da die deutsche Regelung für Verbrauchsgüterkäufe damit gegen europäisches Recht verstößt, ist sie einschränkend auszulegen, urteilte im Anschluß nun der BGH. Zitat aus der Pressemitteilung des Gerichts:
„Die durch § 439 Abs. 4 BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 bis 348 BGB) greifen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst ein, sie führen beim Verbrauchsgüterkauf hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert