Navi-App

Finger weg vom Handy!

Navi-AppHäufig wird angenommen, es sei lediglich das Telefonieren mit dem Handy / Smartphone ohne Freisprecheinrichtung während des Fahrens untersagt. Hierin verbergen sich gleich zwei Irrtümer:


1. Es ist nicht nur das Telefonieren untersagt und wird mit einem Bußgeld von € 40,- und einem Punkt in Flensburg geahndet, sondern auch jede andere Benutzung des Mobiltelefons mit der Hand stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Entsprechende Gerichtsentscheidungen gibt es z. B. bereits zur Benutzung als Diktiergerät (OLG Jena, Beschluss v. 31.05.2006, Az. 1 Ss 82/06) und  – ganz aktuell – als Navigationsgerät (OLG Hamm, Beschluss v. 18.02.2013, Az. III-5 RBs 11/13). 

2. Verboten ist nicht nur das Telefonieren etc. während der Fahrt, sondern auch in einem stehenden Kraftfahrzeug, bei welchem der Motor noch läuft.

§ 23 Abs. 1a der StVO lautet wie folgt:

„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“

Achtung also vor allem dann, wenn Sie Ihr Fahrzeug schon gestartet haben und nur mal eben schnell noch das Reiseziel in die Navigations-App eingeben wollen…!

MPU bei einmaligem Verkehrsverstoß

Der „Idiotentest“ – allseits gefürchtet, weil mit teuren Vorbereitungskursen verbunden und häufig nicht im ersten Anlauf zu bestehen. Aber wann muß man denn nun eigentlich zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), wie der Idiotentest eigentlich heißt?
Die häufigsten Gründe für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung sind:
  • 18 oder mehr Punkte in Flensburg
  • wiederholtes Fahren unter Alkoholeinfluß
  • eine Trunkenheitsfahrt mit 1,6 Promille oder mehr
  • Betäubungs- oder Arzneimittelmißbrauch
Wer 18 Punkte auf seinem Flensburger Konto angesammelt hat, muß mehrere Verkehrsverstöße begangen haben, so daß sich in der Tat die Frage stellt, ob dieser Fahrer zum Führen eines Kraftfahrzeugs (noch) geeignet ist. Gleiches gilt für die anderen oben aufgeführten Anordnungsgründe. Wie sieht es aber bei einem einmaligen, jedoch schweren Verkehrsverstoß oder bei einer einmaligen erheblichen Straftat, die mit dem Straßenverkehr im Zusammenhang steht, aus?
Die alte Fassung der Fahrerlaubnisverordnung beantwortete diese Frage nicht eindeutig. In § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV hieß es, die MPU könne bei „erheblichen oder wiederholten Verstößen“ angeordnet werden. Auch schon früher gingen viele Gerichte davon aus, daß ein erheblicher Verstoß ausreichen kann, um zum Idiotentest geschickt zu werden, nun wurde aber auch der Wortlaut der Verordnung präzisiert. § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV besagt jetzt: Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln … angeordnet werden bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften.
Damit steht fest:
  1. Auch wenn man vor seinem aktuellen Verkehrsverstoß nicht einschlägig aufgefallen ist, reicht das im Zweifelsfall nicht als Beleg dafür aus, daß man künftig die verkehrsrechtlichen Bestimmungen einhalten  wird.
  2. Begeht man wiederholt Verkehrsverstöße, kann die MPU auch schon vor Erreichen von 18 Punkten angeordnet werden, also selbst dann, wenn den Verstößen für sich betrachtet eher geringes Gewicht beizumessen ist.
Ob ein Verstoß die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtfertigt, ist stets anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu entscheiden. Sollten Sie hierzu Fragen haben, beraten wir Sie gern. Kontaktieren Sie uns!