Sofortige Restschuldbefreiung bei fehlenden Forderungsanmeldungen

Es kommt immer wieder mal vor, dass in einem Insolvenzverfahren kein einziger Gläubiger eine Forderung zur Tabelle anmeldet. Das muss keinesfalls heißen, dass keine Forderungen gegen den Insolvenzschuldner (mehr) bestehen. Es gibt vielmehr hin und wieder gute Gründe, warum Gläubiger davon absehen, ihre Forderung in einem Insolvenzverfahren anzumelden. Etwa, weil sie aufgrund ihrer Erkenntnisse aus früheren Zwangsvollstreckungsversuchen davon ausgehen, dass eine Quotenzahlung unwahrscheinlich und obendrein letztlich die Erteilung der Restschuldbefreiung zu erwarten ist.

Aus Sicht des Insolvenzschuldners stellt sich in einem solchen Fall fehlender Forderungsanmeldungen die nicht uninteressante Frage, ob die Restschuldbefreiung schon vor Ablauf der Wohlverhaltensphase (in der Regel 6 Jahre) erteilt werden kann und von welchen weiteren Voraussetzungen dies ggf. abhängt.

Schon vor einer Änderung der InsO, durch welche die vorzeitige Restschuldbefreiung in das Gesetz eingefügt wurde, musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befassen (Beschluss v. 17.03.2005, IX ZB 214/04). Bereits unter der damals geltenden Fassung der Insolvenzordnung hielt der BGH die vorzeitige Restschuldbefreiung für zulässig. Voraussetzung sei allerdings, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens und die Masseverbindlichkeiten beglichen seien.

In der aktuellen Fassung der InsO bestimmt § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Folgendes:

„Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, entscheidet das Gericht auf seinen Antrag, wenn im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat…“

Das klingt zunächst sehr nach der „alten“ BGH-Entscheidung, wonach der Schuldner zumindest so viel Geld aufbringen musste, dass es für die Kosten des Insolvenzverfahrens (Gerichtskosten, Verwaltervergütung, Auslagen) reicht.

Die Praxis der Insolvenzgerichte geht jedoch inzwischen in eine andere Richtung, jedenfalls dann, wenn dem Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens gestundet wurden (vgl. AG Essen, Beschluss v. 23.02.2015, 165 IK 218/14; AG Göttingen, Beschluss v. 21.12.2015, 71 IK 123/15; gängige Praxis auch beim AG Dresden und weiteren Gerichten). Dann seien die Kosten wegen der Stundung „berichtigt“ im Sinne des § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO. Folglich können auch Schuldner Restschuldbefreiung erhalten, in deren Verfahren keinerlei Masse vorhanden ist. Dies ist aus Kostengründen durchaus zu begrüßen, denn in der Wohlverhaltensphase fallen Kosten (Treuhändervergütung) an, die bei Kostenstundung zunächst die Staatskasse tragen müsste und bei einer vorzeitigen Restschuldbefreiung vermieden werden können.

Die zweite Frage, welche sich in diesem Zusammenhang erhebt, ist die, ob es für die sofortige Restschuldbefreiung eines gesonderten Antrages des Schuldners bedarf. Hier herrscht offenbar weniger Einigkeit unter den Insolvenzgerichten. Vielfach wird ein solcher Antrag für erforderlich gehalten (so etwa AG Essen aaO). Auch das Amtsgericht Dresden weist betroffene Schuldner auf die grundsätzliche Möglichkeit der vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung hin, macht diese jedoch von einem ausdrücklichen Antrag abhängig. Das AG Göttigen hält einen solchen Antrag dagegen für überflüssig und entscheidet von Amts wegen.

Es empfiehlt sich, den Antrag vorsorglich zu stellen.

Schuldner sollten „ihr“ Verfahren also durchaus im Auge behalten und bei fehlenden Forderungsanmeldungen aktiv werden, um so deutlich schneller als bei Durchlaufen der vollen Wohlverhaltensphase Restschuldbefreiung zu erhalten und die „Fesseln“ der InsO abzustreifen.

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Abgas-Skandal: Landgericht Bochum verneint Rücktrittsrecht von VW-Käufern

Wir hatten uns hier schon mehrfach mit den Konsequenzen des VW-Abgasskandals für die Käufer betroffener Fahrzeuge beschäftigt. Nun fand beim Landgericht Bochum die wohl erste Verhandlung über eine Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages statt. Verklagt war, anders als es die missverständliche Überschrift des verlinkten Presseartikels nahelegt, nicht VW als Hersteller selbst sondern ein VW-Vertragshändler als Verkäufer. Das Gericht wies darauf hin, dass der Wagen ob der eingesetzten „Schummel-Software“ zwar einen Mangel aufweise, dieser aber nicht erheblich sei. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist jedoch nur bei erheblichen Mängeln gesetzlich zugelassen (siehe auch unser früherer Beitrag hier).

Ob es in diesem Verfahren am Ende zu einem Urteil kommen wird, ob dagegen dann Rechtsmittel eingelegt werden oder ob die Auseinandersetzung durch einen Vergleich beigelegt wird, ist noch offen. Daher bietet der richterliche Hinweis in der Verhandlung zwar einen ersten Anhaltspunkt dafür, wo die Reise in der Rechtsprechung hingehen könnte, mehr aber auch nicht. Es ist durchaus denkbar, dass andere Gerichte die Frage der Erheblichkeit des Mangels anders beurteilen als das LG Bochum.

Käufer betroffener Fahrzeuge, deren Gewährleistungsfrist nicht bereits kurz vor dem Ablauf steht, haben aus unserer Sicht keinen unmittelbaren Handlungsbedarf. Anwaltlichen Rat suchen sollten aber all jene, deren Gewährleistungsansprüche zu verjähren drohen.

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Mandant findet HDI frech – Klageauftrag wegen € 172,- erteilt

Es geht um restliche Nutzungsausfallentschädigung nach einem Unfall mit wirtschaftlichem Totalschaden. Die HDI hat den Zeitraum zwischen Unfalltag und Erhalt des Sachverständigengutachtens (vier Tage) von unserer Forderung abgezogen. Außergerichtlich ist da nichts mehr zu machen, denn nach mehreren Erläuterungen und Zahlungsaufforderungen unsererseits antwortete die HDI schließlich wie folgt:

„Angesichts der Wertdifferenz zwischen dem beschädigten und dem ersatzweise angeschafften Fahrzeug ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund Ihr Mandant warten den Eingang des Gutachtens abwarten musste. Außerdem wäre es eine Überprüfung wert, ob die Dauer der Wiederbeschaffung, die vor 30 Jahren bereits auf 14 Tage geschätzt wurde, im heutigen Zeitalter noch angemessen ist.“

Wir hingegen können nicht nachvollziehen, was der Kaufpreis des nach dem Unfall angeschafften Ersatzfahrzeuges mit der Dauer des Nutzungsausfalls zu tun hat. Der Mandant versteht´s auch nicht und findet es obendrein frech. Über den Klageauftrag freut man sich trotz des relativ geringen Streitwerts… Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung kann ja dann auch geklärt werden, ob ein Wiederbeschaffungszeitraum von 14 Tagen noch zeitgemäß ist.

Abgas-Skandal: Rückrufaktion von VW startet

Einigen besorgten Mandanten, bei denen keine Verjährung ihrer Gewährleistungs- und Garantieansprüche drohte, konnten wir raten, ruhig erstmal abzuwarten, was VW unternimmt. Jetzt startet also laut Pressemeldung die Rückrufaktion und für viele Halter betroffener Fahrzeuge wird das Problem damit aus der Welt sein. Rat einholen sollten sich allerdings diejenigen, deren Fahrzeuge nach der Umrüstung bzw. dem Software-Update durch Mehrverbrauch, Leistungsabfall und erhöhten Verschleiß auffallen – dazu auch unser früherer Artikel hier.

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Abgas-Skandal: Neue Entwicklungen

Gestern hat sich bestätigt, was hier schon befürchtet wurde: Zumindest bei den betroffenen 1.6-Liter-Dieselmotoren wird VW das Problem nicht mit einem einfachen Software-Update lösen können, sondern muss Teile der Motoren austauschen. Das Ganze wird – so die Meldung – nicht vor Ablauf eines Jahres zu bewerkstelligen sein.

Heute nun macht die Nachricht die Runde, dass auch der Nachfolger des Motors EA 189, welcher die Typbezeichnung EA 288 trägt, in der Variante mit der Abgasnorm Euro 5 mit der Manipulationssoftware ausgestattet worden sein könnte.

Es bleibt also spannend im Hause VW.

Geschwindigkeitsmeßgerät ESO ES 3.0: Amtsgericht Meißen zerpflückt Messverfahren

So viel Gründlichkeit findet man bei den Gerichten in Bußgeldsachen eher selten. Das Amtsgericht Meißen hat sich nach einer umfangreichen Beweisaufnahme in einem Urteil vom 29.05.2015, Az.: 13 OWi 703 Js 21114/14, auf 112 Seiten mit dem Messverfahren ESO ES 3.0 auseinandergesetzt und den Betroffenen im Ergebnis freigesprochen.

Das ES 3.0 ist schon seit Langem der Kritik von technischen Sachverständigen und Anwälten ausgesetzt, u. a. weil die Funktionsweise des Messgerätes, insbesondere die Messwertbildung nicht nachvollziehbar ist und der Gerätehersteller die Rohmessdaten, anhand derer die vom Gerät ermittelte Geschwindigkeit durch Sachverständige überprüft werden könnte, unter Verschluss hält.

In der Vergangenheit haben sich viele Gerichte auf den Standpunkt zurückgezogen, dass das Gerät die Zulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) erhalten habe und es sich somit um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Der Richter weiß also zwar nicht wirklich, was das Gerät misst und errechnet, geht aber davon aus, dass schon alles seine Ordnung haben wird, schließlich hat´s die PTB abgenickt. Man hörte auch schon die Bemerkung: „Ich weiß auch nicht, wie ein Radargerät genau funktioniert, und trotzdem hat niemand Zweifel an der Richtigkeit solcher Messungen.“


Und nun kommt das Amtsgericht Meißen und breitet geradezu genüßlich aus, dass der Geschäftsführer des Herstellers die Auswertung seines Messgerätes vor Gericht nicht erläutern konnte, dass der Entwicklungsleiter des Unternehmens den Algorithmus der Korrelationsprüfung nicht kennt und die Gültigkeitskriterien für die Auswertung einer Messung nicht nennen kann, dass die Bauartzulassung als Lichtschrankenmessgerät falsch und damit formell nichtig ist, dass die PTB als Obergutachter in Zulassungsfragen wegen Befangenheit ungeeignet ist und dass eine Überprüfung der Messwerte anhand der Rohmessdaten unabdingbar und gleichzeitig die einzige vom Hersteller angebotene Möglichkeit der Auswertung dieser Daten manipulationsanfällig, mithin ungeeignet ist.

Das Gericht stellt zudem klar:

„Aufgabe des Gerichts ist es, mit den von der Prozessordnung vorgesehen Mitteln zu prüfen, ob ein Betroffener eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. Kann dies nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen werden, ist er freizusprechen.

Aufgabe des Gerichts ist es nicht, ein Geschwindigkeitsmessverfahren zu retten, auch wenn es massenhaft verwendet wird.

Bleibt abzuwarten, ob sich weitere Gerichte anschließen und deren Urteile dann auch einer Überprüfung durch die jeweils zuständigen Oberlandesgerichte standhalten. Das Urteil des AG Meißen ist rechtskräftig, da Rechtsmittel erst gar nicht eingelegt wurden.

 

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Strafbarer Freundschaftsdienst: Irreführung des Bußgeldbehörde durch Angabe eines falschen Fahrers

Hin und wieder tragen Mandanten, vor allem soche, die schon einige Punkte auf ihrem Flensburger Konto angesammelt haben, die Frage an uns heran, ob man der Bußgeldstelle nicht einfach eine andere Person, etwa den Bruder oder einen Freund, als Fahrer benennen oder diese Person sich selbst als Fahrer zu erkennen geben könnte.

Der Gedanke dahinter ist einleuchtend und man kann auch nicht verhehlen, dass diese „Strategie“ sicher recht oft Erfolg hat.

Outet sich ein Dritter ggü. der Bußgeldstelle als „Fahrer“ wird diese häufig ein Bußgeldverfahren gegen die falsche Person einleiten. Dieses Verfahren kann man anschließend über einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid relativ problemlos in die Länge ziehen, bis die dreimonatige Frist für die Verfolgungsverjährung ggü. den tatsächlichen Fahrer abgelaufen ist. Sodann begründet der von der Bußgeldstelle irrtümlich Verfolgte den Einspruch damit, er sei nicht der Fahrer gewesen, habe also die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit gar nicht begangen. Ist das Verfahren schon beim Amtsgericht angekommen, wird spätestens der Richter in der Hauptverhandlung feststellen, dass der Betroffene nicht die Person auf dem „Blitzerfoto“ ist, und ihn freisprechen.

Gegen den wahren „Täter“ kann die Bußgeldstelle wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung kein Verfahren mehr einleiten. Die Ordnungswidrigkeit bleibt ungeahndet.

Raten kann man Mandanten hierzu dennoch nicht, denn es könnte sich bald darauf herausstellen, dass der Fahrer und sein Helfer mit Zitronen gehandelt haben. Statt „nur“ eines Bußgeldes, Punkten und eventuell Fahrverbot für den Fahrer droht ihnen nämlich beiden ein Strafverfahren mit saftigen Geldstrafen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem aktuellen Urteil vom 23.07.2015, Az.: 2 Ss 94/15, bestätigt, dass die oben beschreibene Irreführung der Bußgeldbehörde den Straftatbestand der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) bzw. der Beihilfe hierzu erfüllt.

Dann vielleicht doch lieber nochmal darüber nachdenken und vor allem erstmal die legalen Möglichkeiten zur Prüfung des Bußgeldbescheides und ggf. Vermeidung eines Fahrverbotes ausschöpfen…

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Insolvenzanfechtung: Reform nimmt Konturen an

Das aktuelle Insolvenzanfechtungsrecht und die darauf fußende, vielfach als verwalterfreundlich wahrgenommene Rechtsprechung stoßen zunehmend auf Unverständnis. Vor allem gilt das für Unternehmen / Unternehmer, welche die für ihre dem Schuldner zugute gekommene Arbeit erlangte Vergütung nach mehreren Monaten oder gar Jahren an den Insolvenzverwalter ihres früheren Auftraggebers herausgeben sollen. Nicht selten garaten sie hierdurch auch selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten, wenn nicht sogar in eine existenzbedrohende Lage.

Wirtschaftsverbände, aber – freilich mit anderer Motivation – auch die Finanzverwaltung und Sozialversicherungsträger kritisieren die entscheidenden Regelungen der Insolvenzordnung und deren Auslegung durch die Gerichte schon seit längerer Zeit und drängen auf eine Begrenzung der Anfechtungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters.

Das geht am Gesetzgeber offenbar nicht spurlos vorüber.

Schon am 16.03.2015 veröffentlichte  das Bundesministerium der Justriz und für Verbraucherschutz einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“. Hierauf folgte nun ein Regierungsentwurf vom 29.09.2015.

Wunder sollte man aus Gläubigersicht freilich nicht erwarten: An der grundsätzlichen Konzeption und Zielstellung des Anfechtungsrechts soll sich nichts ändern. Es sind aber durchaus Verbesserungen für betroffene Gläubiger zu erkennen.

So sollen etwa im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkte Zahlungen nicht mehr als inkongrente Deckung gem. § 131 InsO anfechtbar sein. Eine solche Neuregelung hätte erhebliche Auswirkungen in der Praxis, da derartige Zahlungen nach dem aktuellen Stand des Gesetzes ohne größere Hürden durch den Insolvenzverwalter zurückgefordert werden können, zumindest wenn sie in einem Zeitraum von drei Monaten vor Stellung des Insolvenzantrages erfolgten.

Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO, welche derzeit noch bis zu zehn Jahre vor Stellung des Insolvenzantrages zurückreichen kann, soll auf einen Zeitraum von vier Jahren vor den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschränkt werden. Bei kongruenten Deckungen, also Sicherungen oder Befriedigungen, die der Gläubiger in der Art und zu der Zeit zu beanspruchen hatte, sollen über einen neuen Absatz 3 zu § 133 InsO die subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen verschärft werden. Dem Insolvenzverwalter müsste dann der Nachweis der Kenntnis des Gläubigers von einer eingetretenen (nicht nur drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gelingen. Wurden im Falle kongruenter Deckungen dem Schuldner Zahlungserleichterungen gewährt oder wurden Zahlungsvereinbarungen (z.B. Ratenzahlungen) abgeschlossen, soll darüber hinaus gesetzlich vermutet werden, dass dem Gläubiger eine Zahlungsunfähigkeit nicht bekannt war. Gegenteiliges hätte dann der anfechtende Insolvenzverwalter zu beweisen.

Finanzielle Erleichterungen sind auch bei der Verzinsung der Forderung des Insolvenzverwalters vorgesehen. Nach geltendem Recht ist im Falle einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung nicht nur das tatsächlich Erlangte herauszugeben, sondern der Anspruch des Insolvenzverwalters erfasst auch gezogene oder schuldhaft nicht gezogene Nutzungen. In der Praxis bedeutet dies in der Regel eine Verzinsung mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4% seit Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung! Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens und unabhängig davon, wann der Insolvenzverwalter seine Anfechtungsforderung erstmals geltend gemacht hat, kommen Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinzu. Der Regierungsentwurf sieht keinerlei Herausgabe von Nutzungen mehr vor. Eine Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen bestünde nur noch, wenn die Voraussetzungen des Verzugs vorliegen.

Es bleibt abzuwarten, ob und in welcher Form das Reformvorhaben letztlich umgesetzt werden wird. Wir werden die Entwicklung weiter mit Interesse verfolgen und darüber informieren.

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Abgas-Skandal: Rechte der Autokäufer

Die Zeitungen und Internet-Nachrichtenportale füllt seit einer Woche der Skandal um die Manipulation von Abgaswerten durch Volkswagen. Schon machen auch Vorwürfe gegen Opel, BMW, Daimler und Audi die Runde.

Unabhängig von den zu erwartenden Sanktionen in den USA und der Problematik der möglicherweise erlöschenden Betriebserlaubnis für betroffene Fahrzeuge stellt sich für deren Käufer die Frage, welche Rechte ihnen ganz persönlich nach dem Kauf eines Autos mit „Schummel-Motor“ zustehen.

Auf Basis der bisher vorliegenden Informationen kann das leider noch nicht abschließend beurteilt werden, da nicht bekannt ist, ob und wie sich die wohl eingesetzte Software konkret ausgewirkt hat.

Geht man aber davon aus, dass ein mit „Schummel-Motor“ ausgestattetes Fahrzeug von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht, liegt ein Sachmangel vor, welcher den Käufer berechtigen würde, vom Verkäufer Nacherfüllung zu verlangen. Diese Nacherfüllung erfolgt vorrangig durch Nachbesserung, sprich: Reparatur. Denkbar wäre hier ein Softwareupdate, nach welchem die Abgaswerte dauerhaft und nicht nur im Laborbetrieb niedrig gehalten würden.

Fraglich ist aber, ob das Fahrzeug damit dann mangelfrei wäre oder nur ein Mangel gegen einen oder mehrere andere ausgetauscht würde. Immerhin muss man sich die Frage stellen, warum eine solche Software überhaupt zum Einsatz kam. Offenbar hat die dauerhafte Abgasreinigung Auswirkungen auf die Fahrleistungen, den Verschleiß bzw. die Wartungshäufigkeit von Katalysatoren und den Verbrauch von Zusatzstoffen wie AdBlue / Harnstoff. Ein Softwareupdate könnte so zwar das Abgasproblem beheben, gleichzeitig aber wieder zu Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit bzw. von den beworbenen Eigenschaften des Fahrzeugs und damit zu einem Mangel im Sinne des § 434 BGB führen.

Wenn der Kaufvertrag also gewissermaßen den Erwerb der „eierlegenden Wollmilchsau“ – spritzige Fahrleistungen und geringer Wartungsaufwand bei niedrigen Abgaswerten – vorsah, kann der Verkäufer den „vertragsgemäßen“ Zustand möglicherweise gar nicht durch Nachbesserung im Wege eines Softwareupdates herstellen.

Zu denken wäre dann z.B. an eine Minderung des Kaufpreises oder einen Rücktritt vom Kaufvertrag. Letzterer ist aber nur möglich, wenn es sich bei den erhöhten Abgaswerten um einen erheblichen Sachmangel handelt. Kann der Schadstoffausstoß durch ein Softwareupdate reduziert werden, ohne dass es zu den oben beschriebenen Folgeproblemen kommt, würde es wohl an der Erheblichkeit fehlen, denn diese hängt wesentlich vom Verhältnis der Kosten der Beseitigung des Mangels zum Kaufpreis ab. Anders könnte es freilich aussehen, wenn neben einem Softwareupdate auch Fahrzeugkomponenten ausgetauscht werden müssten.

Neben der grundsätzlich den Verkäufer treffenden Gewährleistungspflicht kommen auch Ansprüche gegen den jeweiligen Hersteller aus dem Garantieversprechen in Betracht.

Aufgrund der vielen Unbekannten ist es derzeit wohl noch zu früh, um die Rechte der Autokäufer endgültig einschätzen zu können. Wir werden die weitere Entwicklung aber mit Spannung und Interesse verfolgen.

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Neue Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2015

Ab dem 01.07.2015 gelten wieder neue Pfändungsfreigrenzen. Die entsprechende Bekanntmachung erfolgte heute im Bundesgesetzblatt.

Nach der neuen Pfändungsfreigrenzentabelle liegt der Grundfreibetrag dann bei € 1.079,99. Pfändbare Beträge ergeben sich somit frühestens ab einem monatlichen Netto-Einkommen i.H.v. € 1.080,-. Bei einer gesetzlichen Unterhaltspflicht verbleiben dem Schuldner € 1.479,99 pfändungsfrei. Der Pfändungsfreibetrag erhöht sich mit steigender Zahl gesetzlicher Unterhaltspflichten auf bis zu € 2.379,99.

Aktuell gilt noch ein Grundfreibetrag i.H.v. € 1.049,99.

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