Vivono Wohnungsgenossenschaft eG – Insolvenzverwalterin verschickt Zahlungsaufforderungen

Wer Anteile der Vivono Wohnungsgenossenschaft erwoben hatte, musste mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nur mit ansehen, wie sich die „Geldanlage“ und für viele auch die damit verbundene Aussicht auf eine günstige Anschlussfinanzierung für ihr Eigenheim in Luft auflöste; nun fordert die Insolvenzverwalterin die meisten Genossenschaftsmitglieder auch noch auf, weitere Einzahlungen vorzunehmen. Auch Freiberg, Chemnitz und das Erzgebirge hat die Welle der Zahlungsaufforderungen bereits erreicht.

Konkret geht es um den noch nicht geleisteten Teil der Zeichnungssumme.

Die Insolvenzverwalterin steht auf dem Standpunkt, dass die ursprünglich vereinbarte Einlage in voller Höhe zu erbringen sei. Die Vereinbarungen, wonach die Einzahlungen in monatlichen Raten erfolgen konnten, seien unwirksam, da § 15 b Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) für die Übernahme von Anteilen, die nicht Pflichtanteile sind, bestimme, dass diese nur möglich sei, wenn zuvor alle bereits übernommenen Anteile voll eingezahlt wurden.

Die Insolvenzverwalterin führt zur Untermauerung ihrer Forderung ein Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16.10.2020, 322 O 162/20, an.

Die Forderung ist durchaus ernst zu nehmen. Der Versuch, die Sache „auszusitzen“, wird keinen Erfolg haben, sondern nur dazu führen, dass die Insolvenzverwalterin Klage erhebt, wordurch erhebliche weitere Kosten entstehen können.

Es sollte aber auch nicht vorschnell und ohne vorherige fachkundige Beratung gezahlt werden.

Das von der Insolvenzverwalterin zitierte Urteil des Landgerichts Hamburg hat nicht sie erstritten; es betrifft nicht die Vivono Wohnungsgenossenschaft eG, sondern die Geno Wohnbaugenossenschaft eG. Es gibt zwar Parallelen bei den Geschäftsmodellen und Verträgen dieser Genossenschaften, aber auch einige Unterschiede. Selbst die die Vivono Wohnungsgenossenschaft eG betreffenden Verträge waren nicht durchweg deckungsgleich. Außerdem wurden nicht alle Mitglieder auf gleiche Weise über den Stand ihrer Beteiligung infomiert, woraus sich unterschiedliche Beweissituationen und damit Prozessrisiken ergeben können. So haben etwa manche Mitglieder jährliche Abrechnungen erhalten, aus denen hervorgeht, dass sie jeweils nur so viele Anteile hielten wie auch eingezahlt waren. Dies spräche dafür, dass nicht alle Anteile, die das Mitglied laut Vertrag erwerben sollte, schon bei Vertragsschluss übernommen und nachträglich in Raten bezahlt wurden. Dann läge gar kein Fall einer nach § 15 b Abs. 2 GenG unzulässigen Stundung / Ratenzahlungsvereinbarung vor. Anderen Mitgliedern wurden solche Abrechnungen nicht erteilt.

Es bedarf daher stets einer individuellen Prüfung des Einzelfalls, um einschätzen zu können, wie man auf die Forderung der Insolvenzverwalterin reagieren sollte.

Haben auch Sie eine Zahlungsaufforderung der Insolvenzverwalterin, Frau Rechtsanwältin Birgitt Breiter, erhalten und Fragen dazu? Kontaktieren Sie uns!

Wegen Corona: Insolvenzantragspflicht soll ausgesetzt werden

Der derzeit noch gültige § 15a der Insolvenzordnung besagt, dass die organschaftlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand) bestimmter Gesellschaftsformen (GmbH, AG, GmbH & Co. KG etc.) verpflichtet sind, „…ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,…“ einen Insolvenzantrag zu stellen.

Ein Verstoß gegen diese Insolvenzantragspflicht ist strafbar (§ 15a Abs. 4 InsO) und kann darüber hinaus zu einer persönlichen Haftung der antragspflichtigen Personen für Zahlungen führen, die die Gesellschaft nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Insolvenzantrages noch geleistet hat.

Um durch die Corona-Krise in Schieflage geratenden Gesellschaften etwas Luft zum Atmen und Zeit für Sanierungsmaßnahmen zu verschaffen, soll die Insolvenzantragspflicht nach Plänen der Bundesregierung voraussichtlich zunächst bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden, wobei eine Verlängerung bis zum 31.03.2021 möglich sein soll.

Voraussetzung der Aussetzung soll aber sein, dass der Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.

Ist eine Gesellschaft schon vor der Corona-Krise insolvenzreif gewesen oder liegen die Gründe für die wirtschaftliche Schieflage ganz woanders, sind die Geschäftsführer / Vorstände also ihrer Antragspflicht auch nach Inkrafttreten der Änderung des § 15 a InsO nicht enthoben und können sich weiter wegen Insolvenzverschleppung strafbar und persönlich finanziell haftbar machen.

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Bundesarbeitsgericht: Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge unpfändbar

Für Nachtzuschläge hatte der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2016 entschieden, dass diese Erschwerniszulagen im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO und damit unpfändbar sind, solange sie nicht über den Betrag hinausgehen, der steuerfrei gezahlt werden darf.

Nicht befasst hatte sich der BGH seinerzeit allerdings mit Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit. Es war daher seither unklar, ob auch diese als unpfändbare Erschwerniszulagen zu behandeln sind. Dagegen sprach, dass Nachtarbeit wegen der Störung des Biorhythmus tatsächlich eine enorme Belastung für den Körper und eine Gefahr für die Gesundheit des Arbeitnehmers darstellt, wohingegen das bei Sonn- und Feiertagsarbeit nicht der Fall ist. Gläubiger, aber auch Insolvenzverwalter sowie viele Arbeitgeber gingen daher weiterhin von der Pfändbarkeit solcher Zuschläge aus.

Nunmehr hat aber das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23.08.2017, Az.: 10 AZR 859/16, die Unsicherheit beendet. Danach unterfallen auch Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit dem Pfändungsschutz.

Dies gilt jedoch auch für diese Zuschläge nicht unbegrenzt. Die Zuschläge müssen sich der Höhe nach im üblichen Rahmen bewegen. Was „üblich“ in diesem Sinne ist, soll sich nach § 3b EStG bestimmen. Dort ist geregelt, bis zu welcher Höhe Zuschläge steuerfrei gewährt werden dürfen. Was also in der Lohnabrechnung als steuerfreier Zuschlag ausgewiesen wird, ist gleichzeitig der Pfändung entzogen. Gehen die Zuschläge jedoch über das übliche Maß hinaus, ist der überschießende Teil bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen.

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Sofortige Restschuldbefreiung bei fehlenden Forderungsanmeldungen

Es kommt immer wieder mal vor, dass in einem Insolvenzverfahren kein einziger Gläubiger eine Forderung zur Tabelle anmeldet. Das muss keinesfalls heißen, dass keine Forderungen gegen den Insolvenzschuldner (mehr) bestehen. Es gibt vielmehr hin und wieder gute Gründe, warum Gläubiger davon absehen, ihre Forderung in einem Insolvenzverfahren anzumelden. Etwa, weil sie aufgrund ihrer Erkenntnisse aus früheren Zwangsvollstreckungsversuchen davon ausgehen, dass eine Quotenzahlung unwahrscheinlich und obendrein letztlich die Erteilung der Restschuldbefreiung zu erwarten ist.

Aus Sicht des Insolvenzschuldners stellt sich in einem solchen Fall fehlender Forderungsanmeldungen die nicht uninteressante Frage, ob die Restschuldbefreiung schon vor Ablauf der Wohlverhaltensphase (in der Regel 6 Jahre) erteilt werden kann und von welchen weiteren Voraussetzungen dies ggf. abhängt.

Schon vor einer Änderung der InsO, durch welche die vorzeitige Restschuldbefreiung in das Gesetz eingefügt wurde, musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befassen (Beschluss v. 17.03.2005, IX ZB 214/04). Bereits unter der damals geltenden Fassung der Insolvenzordnung hielt der BGH die vorzeitige Restschuldbefreiung für zulässig. Voraussetzung sei allerdings, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens und die Masseverbindlichkeiten beglichen seien.

In der aktuellen Fassung der InsO bestimmt § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Folgendes:

„Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, entscheidet das Gericht auf seinen Antrag, wenn im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat…“

Das klingt zunächst sehr nach der „alten“ BGH-Entscheidung, wonach der Schuldner zumindest so viel Geld aufbringen musste, dass es für die Kosten des Insolvenzverfahrens (Gerichtskosten, Verwaltervergütung, Auslagen) reicht.

Die Praxis der Insolvenzgerichte geht jedoch inzwischen in eine andere Richtung, jedenfalls dann, wenn dem Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens gestundet wurden (vgl. AG Essen, Beschluss v. 23.02.2015, 165 IK 218/14; AG Göttingen, Beschluss v. 21.12.2015, 71 IK 123/15; gängige Praxis auch beim AG Dresden und weiteren Gerichten). Dann seien die Kosten wegen der Stundung „berichtigt“ im Sinne des § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO. Folglich können auch Schuldner Restschuldbefreiung erhalten, in deren Verfahren keinerlei Masse vorhanden ist. Dies ist aus Kostengründen durchaus zu begrüßen, denn in der Wohlverhaltensphase fallen Kosten (Treuhändervergütung) an, die bei Kostenstundung zunächst die Staatskasse tragen müsste und bei einer vorzeitigen Restschuldbefreiung vermieden werden können.

Die zweite Frage, welche sich in diesem Zusammenhang erhebt, ist die, ob es für die sofortige Restschuldbefreiung eines gesonderten Antrages des Schuldners bedarf. Hier herrscht offenbar weniger Einigkeit unter den Insolvenzgerichten. Vielfach wird ein solcher Antrag für erforderlich gehalten (so etwa AG Essen aaO). Auch das Amtsgericht Dresden weist betroffene Schuldner auf die grundsätzliche Möglichkeit der vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung hin, macht diese jedoch von einem ausdrücklichen Antrag abhängig. Das AG Göttigen hält einen solchen Antrag dagegen für überflüssig und entscheidet von Amts wegen.

Es empfiehlt sich, den Antrag vorsorglich zu stellen.

Schuldner sollten „ihr“ Verfahren also durchaus im Auge behalten und bei fehlenden Forderungsanmeldungen aktiv werden, um so deutlich schneller als bei Durchlaufen der vollen Wohlverhaltensphase Restschuldbefreiung zu erhalten und die „Fesseln“ der InsO abzustreifen.

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Insolvenzanfechtung: Reform nimmt Konturen an

Das aktuelle Insolvenzanfechtungsrecht und die darauf fußende, vielfach als verwalterfreundlich wahrgenommene Rechtsprechung stoßen zunehmend auf Unverständnis. Vor allem gilt das für Unternehmen / Unternehmer, welche die für ihre dem Schuldner zugute gekommene Arbeit erlangte Vergütung nach mehreren Monaten oder gar Jahren an den Insolvenzverwalter ihres früheren Auftraggebers herausgeben sollen. Nicht selten garaten sie hierdurch auch selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten, wenn nicht sogar in eine existenzbedrohende Lage.

Wirtschaftsverbände, aber – freilich mit anderer Motivation – auch die Finanzverwaltung und Sozialversicherungsträger kritisieren die entscheidenden Regelungen der Insolvenzordnung und deren Auslegung durch die Gerichte schon seit längerer Zeit und drängen auf eine Begrenzung der Anfechtungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters.

Das geht am Gesetzgeber offenbar nicht spurlos vorüber.

Schon am 16.03.2015 veröffentlichte  das Bundesministerium der Justriz und für Verbraucherschutz einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“. Hierauf folgte nun ein Regierungsentwurf vom 29.09.2015.

Wunder sollte man aus Gläubigersicht freilich nicht erwarten: An der grundsätzlichen Konzeption und Zielstellung des Anfechtungsrechts soll sich nichts ändern. Es sind aber durchaus Verbesserungen für betroffene Gläubiger zu erkennen.

So sollen etwa im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkte Zahlungen nicht mehr als inkongrente Deckung gem. § 131 InsO anfechtbar sein. Eine solche Neuregelung hätte erhebliche Auswirkungen in der Praxis, da derartige Zahlungen nach dem aktuellen Stand des Gesetzes ohne größere Hürden durch den Insolvenzverwalter zurückgefordert werden können, zumindest wenn sie in einem Zeitraum von drei Monaten vor Stellung des Insolvenzantrages erfolgten.

Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO, welche derzeit noch bis zu zehn Jahre vor Stellung des Insolvenzantrages zurückreichen kann, soll auf einen Zeitraum von vier Jahren vor den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschränkt werden. Bei kongruenten Deckungen, also Sicherungen oder Befriedigungen, die der Gläubiger in der Art und zu der Zeit zu beanspruchen hatte, sollen über einen neuen Absatz 3 zu § 133 InsO die subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen verschärft werden. Dem Insolvenzverwalter müsste dann der Nachweis der Kenntnis des Gläubigers von einer eingetretenen (nicht nur drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gelingen. Wurden im Falle kongruenter Deckungen dem Schuldner Zahlungserleichterungen gewährt oder wurden Zahlungsvereinbarungen (z.B. Ratenzahlungen) abgeschlossen, soll darüber hinaus gesetzlich vermutet werden, dass dem Gläubiger eine Zahlungsunfähigkeit nicht bekannt war. Gegenteiliges hätte dann der anfechtende Insolvenzverwalter zu beweisen.

Finanzielle Erleichterungen sind auch bei der Verzinsung der Forderung des Insolvenzverwalters vorgesehen. Nach geltendem Recht ist im Falle einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung nicht nur das tatsächlich Erlangte herauszugeben, sondern der Anspruch des Insolvenzverwalters erfasst auch gezogene oder schuldhaft nicht gezogene Nutzungen. In der Praxis bedeutet dies in der Regel eine Verzinsung mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4% seit Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung! Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens und unabhängig davon, wann der Insolvenzverwalter seine Anfechtungsforderung erstmals geltend gemacht hat, kommen Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinzu. Der Regierungsentwurf sieht keinerlei Herausgabe von Nutzungen mehr vor. Eine Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen bestünde nur noch, wenn die Voraussetzungen des Verzugs vorliegen.

Es bleibt abzuwarten, ob und in welcher Form das Reformvorhaben letztlich umgesetzt werden wird. Wir werden die Entwicklung weiter mit Interesse verfolgen und darüber informieren.

Haben Sie Fragen zum Insolvenzrecht und zur Insolvenzanfechtung? Kontaktieren Sie uns!

 

Nach FlexStrom nun auch FlexGas insolvent

Vor reichlich zwei Wochen stellte die FlexStrom AG Insolvenzantrag, worüber wir hier bereits berichtet hatten. Nun folgte ihr die FlexGas GmbH zum Insolvenzgericht Charlottenburg (Az.: 36f IN 1753/13).

Das Problem für die Kunden auch hier: die häufig für ein ganzes Jahr geleisteten Vorauszahlungen, für die man wohl künftig keine Gegenleistung, sprich: Gas, mehr bekommt. Der Erstattungsanspruch kann nur nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzverwalter zur Tabelle angemeldet werden – Quotenaussichten ungewiß.

Bei Fragen hierzu und wenn Sie Hilfe bei der Forderungsanmeldung benötigen, unterstützen wir Sie gern. Kontaktieren Sie uns! Ihr Ansprechpartner zu Problemen des Insolvenzrechts: Herr Rechtsanwalt Woldrich.

Reform des Insolvenzrechts verpasst?

Das Handelsblatt ist offenbar seiner Zeit voraus. Am Ende eines Artikels über die Verschuldung privater Haushalte auf handelsblatt.com ist folgendes zu lesen:

„Wenn das Geld nicht mehr reicht, können Bürger Privatinsolvenz anmelden. Nach einer Änderung der Regeln im vergangenen Jahr können Schuldner bereits nach drei Jahren alle Verbindlichkeiten loswerden. Bedingung: Die Schuldner müssen innerhalb dieser Frist mindestens ein Viertel der Forderungen und die Verfahrenskosten zahlen.

Schafft es der Überschuldete, zumindest die Verfahrungskosten zu begleichen, ist er nach fünf Jahren statt nach den ansonsten üblichen sechs Jahren schuldenfrei.“

Haben wir da was verpasst?

Nein!

Was das Handelsblatt da wiedergibt, ist lediglich der Inhalt eines Regierungsentwurfes für ein „Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ aus dem vergangenen Jahr. Ob das Gesetz so oder in abgewandelter Form kommt, ist noch völlig offen. Nähere Informationen hierzu gibt es auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz.

Es gilt also die bisherige Regelung der Insolvenzordnung, wonach die Restschuldbefreiung erst nach einer sechs Jahre dauernden Wohlverhaltensphase erteilt wird. Eine Abkürzung dieser Zeit nach Erreichen gewisser Tilgungsquoten sieht das Gesetz (noch) nicht vor.

Für Fragen zum Insolvenzrecht stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns! Ihr Ansprechpartner: Herr Rechtsanwalt Woldrich.

 

 

FlexStrom meldet Insolvenz an

Die FlexStrom AG hat heute beim Amtsgericht Charlottenburg einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Schulte-Kaubrügger von der White & Case Insolvenz GbR bestellt.


Die FlexStrom AG hat u. a. Tarife mit jährlicher Vorauszahlung angeboten. Wie im Fall Teldafax ist zu erwarten, dass diese Verträge nicht mehr erfüllt werden können und die Kunden sich einen neuen Anbieter suchen müssen. Die noch nicht verbrauchten Vorauszahlungen erhält man (vorerst) nicht zurück. Sie können nur nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Insolvenzforderung beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Ob hierauf später eine Quote gezahlt werden kann, ist derzeit völlig offen.

Bei Fragen hierzu und wenn Sie Hilfe bei der Forderungsanmeldung benötigen, unterstützen wir Sie gern. Kontaktieren Sie uns! Ihr Ansprechpartner zu Problemen des Insolvenzrechts: Herr Rechtsanwalt Woldrich.