Weitere Fälle falscher Parkzeiterfassung durch die Park & Control PAC GmbH

Nach dem Blogbeitrag vom 10.04.2022 berichtete am 12.04.2022 auch die Freie Presse von einem solchen Fall. Der Betroffene soll laut Park & Control 10 Stunden auf dem Parkplatz des Penny-Marktes an der Olbernhauer Straße in Freiberg geparkt haben. Statt dessen war er während dieser Zeit auf Arbeit. Auch hier hat das Parkraumüberwachungssystem der Park & Control PAC gmbH offenbar versagt und das nur kurzzeitige Überqueren des Parkplatzes nicht erkannt.

In den von uns bearbeiteten Fällen, reagierte die Park & Control PAC GmbH bisher unterschiedlich.

In einem Fall forderte Sie die vollständigen Personalien des Mandanten an, wobei sie Name und Anschrift natürlich bereits kannte und unklar ist, welche weiteren Daten sie wofür benötigen könnte und was diese zur Aufklärung des eigentlichen Problems beizutragen vermögen. Natürlich haben wir keine zusätzlichen Daten herausgegeben.

In einem anderen Fall bat man um Vorlage des Einkaufsbeleges des Penny-Marktes. Dieser Mandant hatte allerdings seine Ehefrau an einem Sonntag auf dem Parkplatz aussteigen lassen und sie am späten Nachmittag dort auch wieder abgeholt. Der Park & Control PAC GmbH ist selbstverständlich bekannt, dass es sich um einen Sonntag handelte. Das Datum des vermeintlichen Verstoßes gegen die Nutzungsordnung ist schließlich in ihrer Zahlungsaufforderung angegeben.

Man fragt sich angesichts dieser Reaktionen schon, ob man die Fälle bei der Park & Control PAC GmbH ernsthaft prüft und sich bemüht, die Ursache für die offenbar unrichtige Parkzeiterfassung zu finden.

Haben auch Sie Fragen zur Parkraumbewirtschaftung? Kontaktieren Sie Ihren Rechtsanwalt in Freiberg!

Park & Control PAC GmbH: Probleme mit der Parkzeiterfassung?

In Freiberg wird u. a. der Parkplatz des Penny-Marktes auf der Olbernhauer Straße durch die Park & Control PAC GmbH bewirtschaftet. In letzter Zeit häufen sich die Beschwerden von Mandanten über eine offenbar unrichtige Erfassung der Parkzeit. Dies scheint immer dann vorzukommen, wenn sich ein Fahrzeug nur sehr kurz, wenige Minuten, auf dem Parkplatz befunden hat.

Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Parkplatz, wie es recht beliebt ist, als Abkürzung zwischen der Olbernhauer Straße und der Maxim-Gorki-Straße genutzt wird. Fahrzeuge, welche von der Parkplatzeinfahrt auf der Olbernhauer Straße direkt zur Ausfahrt Maxim-Gorki-Straße (oder umgekehrt) gefahren sind, sollen Park & Control zufolge mehrere Stunden auf dem Parkplatz gestanden haben.

Ähnlich verhält es sich im Fall eines Mandanten, welcher auf dem Parkplatz am Morgen nur seine Ehefrau aussteigen ließ und sich anschließend sofort wieder entfernte. Am Nachmittag holte er seine Ehefrau wieder ab, erneut ohne zu parken. Die Park & Control PAC GmbH wirft dem Mandanten nun vor, während der gesamten Zeit geparkt zu haben.

Bei Überschreitung der Parkzeit fordert das Parkraumbewirtschaftungsunternehmen von den betroffenen Fahrzeughaltern eine Vertragsstrafe i.H.v. € 30,-. Diese sollte man nicht ohne vorherige Prüfung zahlen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Überschreitung der Parkzeit und damit für den Anspruch auf die Vertragsstrafe trägt die Park & Control PAC GmbH.

Wir haben sie aufgefordert, die uns angetragenen Fälle erneut zu prüfen und, sollte man an der Forderung festhalten wollen, das Foto- oder Videomaterial, welches die Verstöße belegen soll, zur Verfügung zu stellen. Der Reaktion sehen wir mit Interesse entgegen.

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voxenergie: Kurzfristige Ankündigung drastischer Preiserhöhungen

Preiserhöhungen bei Strom und Gas treffen immer mehr Verbraucher. Manche Versorger gehen dabei mit zweifelhaften Methoden vor.

So schloss etwa eine Mandantin neue Verträge für die Belieferung mit Strom und Gas bei der voxenergie GmbH mit Sitz in Berlin ab. Anfang Dezember 2021 erhielt sie die Vertragsbestätigungen, in welchen auch die Grund- und Arbeitspreise aufgeführt waren. So sollte der Arbeitspreis für Strom bei 42 ct/kWh liegen. Der monatliche Abschlag wurde mit rund € 100,- angegeben.

Lieferbeginn sollte der 26. Januar 2022 sein.

Danach traute sie ihren Augen kaum, als Sie auf ihrem Kontoauszug die Abbuchung eines Abschlags von über € 260,- sah. Zu allem Überfluss verhielt es sich beim Gas ganz ähnlich.

Bei Durchsicht der Unterlagen der Mandantin fiel auf, dass sich darunter zwei Schreiben vom 28. Dezember 2021 befanden, mit welchen die Preiserhöhungen für Strom und Gas angekündigt wurden. Allerdings sollten diese bereits ab dem 01. Januar 2022, also schon vier Tage später, gelten. Da das Schreiben vom 28. Dezember 2021 natürlich nicht am selben Tag zugegangen ist, fiel die Ankündigung sogar noch kurzfristiger aus.

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verpflichtet die Versorger hingegen zu einer deutlich früheren Information der Kunden. Haushaltskunden müssen Preisänderungen mindestens einen Monat vor ihrem Eintritt angekündigt werden, § 41 Abs. 5 EnWG. Diese Vorschrift gewährt dem Kunden auch ein Sonderkündigungsrecht im Falle einer Preisänderung.

Mit ihrer Ankündigung der Preiserhöhung nur wenige Tage vorher, noch dazu zwischen Weihnachten und Silvester, wenn viele Menschen im Urlaub sind oder einfach ein paar ruhige Tage genießen und dem Alltag entfliehen möchten, beabsichtigte die voxenergie GmbH offenbar, den betroffenen Kunden ihr Sonderkündigungsrecht abzuschneiden und sie daran zu hindern, sich rechtzeitig nach einem alternativen Anbieter umzusehen.

So verwundert es dann auch nicht, dass die von der Mandantin ausgesprochene Kündigung durch voxenergie als „verspätet“ zurückgewiesen wurde.

Betroffene sollten diese Praxis nicht widerspruchslos hinnehmen, zumal die exorbitanten Preise des Versorgers viele vor erhebliche finanzielle Probleme stellen dürften. Nehmen Sie erforderlichenfalls anwaltliche Beratung und Unterstützung in Anspruch!

Übrigens hat auch die Verbraucherzentrale Brandenburg bereits gerichtliche Schritte gegen die voxenergie GmbH eingeleitet.

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Corona-Krise: Was bedeuten die neuen Zahlungserleichterungen?

Corona-Krise: Was bedeuten die neuen Zahlungserleichterungen?

Bundestag und Bundesrat haben in bisher beispielloser Geschwindigkeit ein Gesetz geschaffen, welches von der Corona-Krise betroffene Verbraucher und Unternehmen davor schützen soll, unverschuldet in Existenznot zu geraten.

Neben Änderungen der Insolvenzordnung, über welche wir hier schon vorab berichtet hatten, und einigen anderen Regelungen, sieht das Gesetz ein sogenanntes Moratorium und ein Kündigungsverbot für Vermieter vor.

Was verbirgt sich nun dahinter und kann nun jeder einfach die Zahlung von Stromkosten und Miete verweigern?

Moratorium

Das Gesetz sieht eine Neufassung des Artikels 240 des Einführungsgesetzes zum BGB vor.

Um es gleich vorwegzunehmen: Nicht jede Zahlung kann verweigert werden, schon gar nicht grundlos.

Verbraucher können vorübergehend Zahlungen verweigern, zu denen sie aufgrund von Dauerschuldverhältnissen eigentlich verpflichtet wären. Es muss sich aber um Dauerschuldverhältnisse handeln, die für eine angemessene Daseinsvorsorge erforderlich sind. Dies wird insbesondere für Strom-, Gas- und Öllieferverträge gelten. Auch Telekommunikationsverträge können dazugehören oder ein Leasingvertrag für den privaten Pkw, sofern es sich dabei nicht nur um ein Freizeit- oder Luxusfahrzeug handelt. Die Aufzählung ist sicher nicht abschließend, aber verdeutlicht, welche Absicht der Gesetzgeber verfolgt. Man soll sich eben nicht von allen Verbindlichkeiten freizeichnen können; nur die für das tägliche Leben wesentlichen Verträge muss man – zeitlich begrenzt – nicht erfüllen, ohne Konsequenzen wie etwa die Unterbrechung der Versorgung mit Strom fürchten zu müssen.

Aber Achtung! Auch bei solchen Verträgen gilt das Leistungsverweigerungsrecht nur, wenn die Zahlung zu einer Gefährdung des eigenen Lebensunterhalts bzw. des Lebensunterhalts unterhaltsberechtigter Angehöriger führen würde.

Wer also zwar aktuell geringere Einkünfte hat, aber über ausreichende Ersparnisse verfügt, wird nicht berechtigt sein, die Leistung zu verweigern.

Die Beweislast dafür, dass eine Gefährdung des Lebensunterhalts vorliegt und die angespannte finanzielle Lage auf die COVID-19-Pandemie bzw. die Maßnahmen zu deren Eindämmung zurückzuführen ist, liegt bei demjenigen, der sich auf das Leistungsverweigerungsrecht beruft. Ist man aus anderen Gründen als der Pandemie nicht in der Lage, fällige Zahlungen zu erbringen, kann man sich auf die neue Regelung nicht berufen.

Auch Kleinstunternehmen bekommen die Möglichkeit, Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen vorübergehend nicht zu begleichen.

Als Kleinstunternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 10
Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.

Auch hier ist Voraussetzung des Leistungsverweigerungsrechts, dass die Leistung aufgrund von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, nicht erbracht werden kann oder die Erbringung der Leistung die wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebes gefährden würde.

Auch für Kleinstunternehmen gilt: Nur die Erfüllung wesentlicher Dauerschuldverhältnisse, die zur angemessenen Fortsetzung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind, kann man aussetzen. Und auch die Kleinstunternehmer trifft im Streitfall die Beweislast für die finanziellen Verhältnisse und ihre Ursache.

Was aber, wenn das Leistungsverweigerungsrecht des einen Vertragspartners den anderen selbst in wirtschaftliche Bedrängnis bringen würde?

Für diesen Fall sieht das Gesetz eine Interessenabwägung vor.

Das Leistungsverweigerungsrecht greift danach nicht, wenn es für den Gläubiger unzumutbar wäre.

Gegenüber einem Verbraucher müsste der Gläubiger darlegen können, dass die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbsbetriebes gefährdet wäre.

Kleinstunternehmen gegenüber müsste der Gläubiger eine Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhaltes oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebes nachweisen können.

Kündigungsverbot bei Miet- und Pachtverhältnissen

Während das Moratorium nur Verbraucher und Kleinstunternehmen begünstigt, können von der Einschränkung der Kündigungsmöglichkeiten von Vermietern und Verpächtern auch Großkonzerne profitieren. So wollte etwa Adidas die Gelegenheit gleich beim Schopfe packen.

Nach der Regelung dürfen Vermieter ein Mietverhältnis nicht kündigen, obwohl die Miete nicht gezahlt wurde, wenn die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Corona-Krise beruht.

Es geht jedoch vorerst nur um Mieten, die zwischen dem 01. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden. Außerdem endet das Kündigungsverbot am 30. Juni 2022. Wurden die Mieten also bis dahin nicht nachgezahlt, droht dann doch die Kündigung.

Es fällt auf, dass hier nicht ausdrücklich eine Gefährdung des Lebensunterhalts oder der wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebes gefordert wird. Kann man also Mietzahlungen trotz ausreichender Rücklagen und nur aufgrund eines aktuell geringeren Einkommens oder einer Umsatzlücke verweigern, ohne eine Kündigung fürchten zu müssen? Eine Frage, die sicher noch die Gerichte beschäftigen wird. Unsere Meinung: Auch hier muss die individuelle Leistungsfähigkeit ausschlaggebend sein.

Das Moratorium gilt ausdrücklich nicht für Miet- und Pachtverträge. Für sie gilt nur das Kündigungsverbot für den Vermieter. Praktisch führt dieses aber am Ende auch zu einem Zahlungsaufschub, im Maximalfall bis zum 30. Juni 2022.

Vor diesem Hintergrund muss man sich auch fragen, weshalb die wirtschaftlichen Interessen des Vermieters nach dem Wortlaut der Vorschrift keine Rolle spielen. Eine Interessenabwägung wie beim Moratorium ist nicht vorgesehen, obwohl der Vermieter möglicherweise sehr lange auf die Nachzahlung der Mieten warten muss und, falls er sie nicht erhält, frühestens am 01. Juli 2022 kündigen könnte. Das mag auch mache Vermieter in wirtschaftliche Bedrängnis bringen.

Fazit

Insgesamt sind das Gesetz und die Geschwindigkeit, in welcher man es geschaffen hat, angesichts der besonderen Situation, in der wir uns befinden, natürlich zu begrüßen.

Es ist jedoch absehbar, dass die Gerichte mit dessen Auslegung und Anwendung noch viel Arbeit haben werden.

Sollten Sie Fragen zu dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ oder zu anderen Problemen im Zusammenhang mit der Corona-Krise haben, kontaktieren Sie uns!

Bundesarbeitsgericht: Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge unpfändbar

Für Nachtzuschläge hatte der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2016 entschieden, dass diese Erschwerniszulagen im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO und damit unpfändbar sind, solange sie nicht über den Betrag hinausgehen, der steuerfrei gezahlt werden darf.

Nicht befasst hatte sich der BGH seinerzeit allerdings mit Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit. Es war daher seither unklar, ob auch diese als unpfändbare Erschwerniszulagen zu behandeln sind. Dagegen sprach, dass Nachtarbeit wegen der Störung des Biorhythmus tatsächlich eine enorme Belastung für den Körper und eine Gefahr für die Gesundheit des Arbeitnehmers darstellt, wohingegen das bei Sonn- und Feiertagsarbeit nicht der Fall ist. Gläubiger, aber auch Insolvenzverwalter sowie viele Arbeitgeber gingen daher weiterhin von der Pfändbarkeit solcher Zuschläge aus.

Nunmehr hat aber das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23.08.2017, Az.: 10 AZR 859/16, die Unsicherheit beendet. Danach unterfallen auch Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit dem Pfändungsschutz.

Dies gilt jedoch auch für diese Zuschläge nicht unbegrenzt. Die Zuschläge müssen sich der Höhe nach im üblichen Rahmen bewegen. Was „üblich“ in diesem Sinne ist, soll sich nach § 3b EStG bestimmen. Dort ist geregelt, bis zu welcher Höhe Zuschläge steuerfrei gewährt werden dürfen. Was also in der Lohnabrechnung als steuerfreier Zuschlag ausgewiesen wird, ist gleichzeitig der Pfändung entzogen. Gehen die Zuschläge jedoch über das übliche Maß hinaus, ist der überschießende Teil bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen.

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Neue Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2015

Ab dem 01.07.2015 gelten wieder neue Pfändungsfreigrenzen. Die entsprechende Bekanntmachung erfolgte heute im Bundesgesetzblatt.

Nach der neuen Pfändungsfreigrenzentabelle liegt der Grundfreibetrag dann bei € 1.079,99. Pfändbare Beträge ergeben sich somit frühestens ab einem monatlichen Netto-Einkommen i.H.v. € 1.080,-. Bei einer gesetzlichen Unterhaltspflicht verbleiben dem Schuldner € 1.479,99 pfändungsfrei. Der Pfändungsfreibetrag erhöht sich mit steigender Zahl gesetzlicher Unterhaltspflichten auf bis zu € 2.379,99.

Aktuell gilt noch ein Grundfreibetrag i.H.v. € 1.049,99.

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Kreditbearbeitungsgebühren: Wieder ein Anerkenntnisurteil gegen die Santander Consumer Bank

Es erreichte uns nun ein weiteres Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Mönchengladbach gegen die Santander Consumer Bank AG (Az.: 36 C 685/13). In dieser Sache hatten wir die Bank außergerichtlich ausdrücklich auf ein vergleichbares früheres Verfahren, welches mit einem Anerkenntnis endete, hingewiesen und eigentlich erwartet, dass man es nicht auf einen weiteren Rechtsstreit ankommen lassen wird. Wir hatten uns getäuscht. Natürlich haben wir umgehend geklagt. Nach Zustellung der Klage hat die Bank die Forderung anerkannt. Da hätte man doch auch günstiger haben können…

Gewerbeauskunft-Zentrale nimmt Klage zurück

Viele Gewerbetreibende haben schon mit der Gewerbeauskunft-Zentrale unangenehme Bekanntschaft geschlossen. Deren Geschäftsmodell basiert auf der unerwünschten Zusendung eines Formulars, welches offenkundig den Eindruck erwecken soll, von einer Behörde zu stammen. Darin sind bereits die Daten des vom Empfänger betriebenen Gewerbes voreingetragen. Diese soll man prüfen, gegebenenfalls korrigieren und ergänzen und das Formular dann unterschrieben zurücksenden. Statt seine Daten in einem behördlichen Register zu aktualisieren, erwirbt man bei Rücksendung des Formulars einen kostenpflichtigen Eintrag in einem unbedeutenden Internet-Branchenverzeichnis. Die jährlichen Kosten belaufen sich auf rund € 570,-!

Wer derartige Post von der Gewerbeauskunft-Zentrale oder ähnlichen Anbietern (In letzter Zeit tauchte z.B. auch eine „Gewerbeauskunftzentrale-Sachsen.de“ auf.) erhält, sollte hierauf keinesfalls reagieren.

Hat man das Formular aber bereits unterschrieben zurückgeschickt, sollte man unverzüglich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und – hilfsweise – die Kündigung erklären.

Wer ohne vorherige Anfechtung / Kündigung Rechnungen der Gewerbeauskunft-Zentrale nicht begleicht, muß damit rechnen, daß diese versuchen wird, ihre Forderung titulieren zu lassen. In der Regel wählt sie hierfür das gerichtliche Mahnverfahren. Spätestens nach Zustellung eines Mahnbescheides sollten Betroffene sich juristischen Rat einholen.

Wir haben kürzlich für einen Mandanten, gegen welchen bereits ein Vollstreckungsbescheid erlassen worden war, Einspruch eingelegt. Die Sache wurde daraufhin an das von der Gewerbeauskunft-Zentrale im Mahnbescheid angegebene Amtsgericht Düsseldorf abgegeben. Nachdem dieses die Gewerbeauskunft-Zentrale aufgefordert hatte, ihren Anspruch in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen, erreichte uns nun ein Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Gewerbeauskunft-Zentrale mit folgendem Inhalt:

„…nehmen wir die Klage hiermit zurück.“

Es kann sich also lohnen, die Forderungen der Gewerbeauskunft-Zentrale einer genaueren Prüfung zu unterziehen und sich ggf. zu wehren. Auch eine Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen kommt in vielen Fällen in Betracht. Da aber jeder Fall etwas anders gelagert ist, sollte man sich davor hüten, mit der Gewerbeauskunft-Zentrale geschlossene Verträge pauschal für unwirksam zu erachten. Im Einzelfall kann sich aus ihnen in der Tat eine Zahlungsverpflichtung ergeben.

Bei Fragen zur Gewerbeauskunft-Zentrale und anderen Anbietern von Branchenverzeichnissen kontaktieren Sie uns!

 

 

 

Kreditbearbeitungsgebühren: Die Santander Consumer Bank lässt sich weiter verklagen

Wir hatten hier bereits über ein von uns erwirktes Anerkenntnisurteil gegen die Santander Consumer Bank AG berichtet. Wer nun dachte, die Bank würde in gleich gelagerten Fällen und bei ausdrücklichem Hinweis auf das Anerkenntnisurteil zahlen, ohne dass erst geklagt werden muss, liegt falsch. Unsere Zahlungsaufforderung wurde mit dem üblichen standardisierten Ablehnungsschreiben und den bekannten, freilich nicht tragfähigen Argumenten zurückgewiesen. Wir werden also wieder klagen und zu gegebener Zeit über das Ergebnis berichten.

Kreditbearbeitungsgebühren: Santander Consumer Bank erkennt Klageforderung an

Der nach der Ablehnung einer außergerichtlichen Klärung durch die Santander Consumer Bank AG notwendig gewordenen Klage hat das Amtsgericht Möchengladbach mit Urteil vom 06.05.2013 (Az.: 29 C 227/13) stattgegeben. Dem ging ein Anerkenntnis der Bank voraus. Dieses Ergebnis hätte sie freilich kostengünstiger erzielen können. Die Kosten des Rechtsstreits wurden ihr auferlegt. Außerdem hat sie die Kosten unserer außergerichtlichen Tätigkeit zu tragen.