Erstattungspraxis der Banken bei Kreditbearbeitungsgebühren

Über die Unzulässigkeit der Berechnung von Kreditbearbeitungsgebühren und den sich daraus ergebenden Erstattungsanspruch des Kreditnehmers hatten wir in diesem Blog schon hier und hier berichtet.

Einer druckfrischen Studie der Initiative Finanzmarktwächter der Verbraucherzentralen vom 16.04.2013 ist nun zu entnehmen, dass die Banken und nicht wenige Sparkassen bei der Rückerstattung der Bearbeitungsgebühren mauern.

Nur in 5,5 % der für die Studie ausgewerteten Fälle erfolgte eine Erstattung – und dies nur im Ausnahmefall nach der ersten Aufforderung. In der Regel – so die Verfasser der Studie – mussten die Kreditnehmer hartnäckig nachhaken, einen Rechtsanwalt einschalten und/oder mit Klage drohen. 

Am ehesten zeigten sich noch die Sparkassen, Autobanken und Genossenschaftsbanken zur Rückzahlung bereit. Ablehnend geben sich in der Regel die privaten Kreditinstitute, allen voran die Santander Consumer Bank und die TargoBank.

Dies deckt sich mit unseren Erfahrungen. Außergerichtlich gezahlt hat nur eine Autobank. Gegen die Santander Consumer Bank ist eine Klage anhängig, weitere Klagen wohl unvermeidlich.

Die Studie führt auch noch einmal schön die üblichen Argumente der Banken an, mit welchen sie ihre Standard-Ablehnungsschreiben spicken.

Wir raten nach wie vor, sich hiervon nicht abschrecken zu lassen und notfalls die gerichtliche Klärung nicht zu scheuen. Wir prüfen gern die Erfolgsaussichten einer Klage und unterstützen Sie bei der weiteren Verfolgung Ihrer Ansprüche. Kontaktieren Sie uns!

 

Höhere Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2013

Ab dem 01.07.2013 gelten neue Pfändungsfreigrenzen. Die geschützten Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung nicht gepfändet werden dürfen, werden erhöht. Nach der neuen Pfändungstabelle ist dann erst ab einem Nettolohn in Höhe von € 1.050,- ein Betrag i.H.v. € 3,47 pfändbar. Nach der seit dem 01.07.2011 geltenden Tabelle ist derzeit schon ab einem Nettolohn in Höhe von € 1.030,- ein Betrag in Höhe von € 0,78 an die Gläubiger abzuführen. Bestehen gesetzliche Unterhaltspflichten, verschieben sich die Pfändungsfreigrenzen noch weiter nach oben. So fällt z. B. bei einer unterhaltsberechtigten Person erst ab einem Nettoeinkommen von € 1.440,- (derzeit noch € 1.420,-) ein pfändbarer Betrag an.
 
Die neue Tabelle, aus welcher man die jeweils pfändbaren Beträge ablesen kann, kann hier abgerufen werden. Einen einfachen Online-Rechner zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens findet man z.B. hier.
 
Bei Fragen zur Lohnpfändung oder anderen Arten der Zwangsvollstreckung helfen wir Ihnen gern weiter. Kontaktieren Sie uns!

Kreditbearbeitungsgebühren: Santander Consumer Bank will verklagt werden

Die Santander Consumer Bank AG reagiert auf außergerichtliche Aufforderungen zur Erstattung der Bearbeitungsgebühren für Darlehen weiterhin ablehnend und verweist darauf, dass es sich um Individualvereinbarungen handele, die – anders als allgemeine Geschäftsbedingungen – einer Inhaltskontrolle nicht zugänglich seien. Freilich liegen bereits erste Urteile gegen die Santander Consumer Bank vor, in welchen sich die Gerichte dieser Argumentation der Bank nicht anschlossen. Dennoch versucht sie, in jedem Einzelfall zunächst abzuwimmeln, und spekuliert wohl darauf, dass die betroffenen Kreditnehmer das Kostenrisiko einer Klage scheuen.
In unserem aktuellen Fall wird diese Rechnung aber nicht aufgehen. Der Mandant ist rechtsschutzversichert…
Weitere Erläuterungen zur Rückforderung von Bearbeitungsgebühren gibt´s hier im W§P-Blog.
Haben auch Sie Probleme mit der Rückforderung? Kontaktieren Sie uns!

Erstattung von Kreditbearbeitungsgebühren

In letzter Zeit suchen uns verstärkt Mandanten auf, die die Erstattung von Bearbeitungsgebühren für Darlehen begehren. Hintergrund sind sicher die anhaltenden Berichte über das Urteil des OLG Dresden vom 29.09.2011, 8 U 562/11. Dieses war zuletzt wieder stärker in den Focus der Öffentlichkeit gerückt, weil die Sparkasse, deren Gebühren beanstandet wurden, im September dieses Jahres ihre beim Bundesgerichtshof eingelegte Revision zurückgenommen hat.
Die von einigen hoffnungsvollen Autoren geäußerte Vermutung, die Kreditwirtschaft würde nun unbürokratisch Bearbeitungsgebühren erstatten, hat sich bislang jedoch nicht bewahrheitet.
Viele Banken berufen sich in ihren Standard-Ablehnungsschreiben darauf, dass eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Streitfrage nicht vorläge und solche von untergeordneten Gerichten jeweils nur für den Einzelfall gelten würden. Weiter findet sich immer wieder das Argument, Gegenstand der bisher ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen seien Klauseln in Preisverzeichnissen und allgemeinen Geschäftsbedingungen gewesen, wohingegen im konkreten Fall die Bearbeitungsgebühr individiuell vereinbart worden sei. Außerdem handele es sich um die Vereinbarung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht, welche ohnehin einer Inhaltskontrolle nach den Regelungen des BGB über die allgemeinen Geschäftsbedingungen entzogen sei. Schließlich findet sich auch das Argument, die Preisangabenverordnung sehe ausdrücklich vor, dass Bearbeitungsgebühren bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen seien. Damit habe der Gesetzgeber die Zulässigkeit dieser Bearbeitungsgebühren ausdrücklich bestätigt.
In vielen Fällen lohnt es sich, diese Argumente einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen, sprich: die Erstattung der Bearbeitungsgebühren einzuklagen. Das gilt nicht nur für sog. Konsumentenkredite, sondern z.B. auch für Fahrzeugfinanzierungen.
Wer seine Bank noch gar nicht zur Erstattung aufgefordert hat, sollte dies nachholen. Geeignete Musterschreiben finden sich im Internet, z.B. auf der Seite der Stiftung Warentest.
Lehnt die Bank die Erstattung ab, prüfen wir gern die Erfolgsaussichten einer Klage und unterstützen Sie bei der weiteren Verfolgung Ihrer Ansprüche. Kontaktieren Sie uns!

Höhere Pfändungsfreigrenzen seit dem 01.07.2011

Seit dem 01.07.2011 gelten neue Pfändungsfreigrenzen. Die unpfändbaren Beträge des Arbeitseinkommens wurden heraufgesetzt. Nach der neuen Pfändungstabelle ist nun erst ab einem Nettolohn in Höhe von € 1.030,- ein Betrag i.H.v. € 0,78 pfändbar. Nach der alten Tabelle war schon ab einem Nettolohn in Höhe von € 990,- ein Betrag in Höhe von € 3,40 an die Gläubiger abzuführen. Bestehen Unterhaltspflichten, verschieben sich die Pfändungsfreigrenzen noch weiter nach oben. Bei einer unterhaltsberechtigten Person fällt ein pfändbarer Betrag erst ab einem Nettoeinkommen von € 1.420,- an.
 
Einen einfachen Online-Rechner zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens findet man z.B. hier.
 
Bei Fragen zur Lohnpfändung oder anderen Arten der Zwangsvollstreckung helfen wir Ihnen gern weiter. Kontaktieren Sie uns!

Kann Standzeit eines Gebrauchtwagens beim Händler ein Mangel sein?

Bereits in unserem letzten Blogeintrag hatten wir uns mit Mängeln an Fahrzeugen befaßt. Nun hat der BGH zu diesem Komplex ein weiteres Urteil erlassen (Urteil v. 10.03.2009, Az. VIII ZR 34/08).
Der Käufer eines Gebrauchtwagens ist vom Kaufvertrag mit der Begründung zurückgetreten, eine Standzeit beim Händler von 19 Monaten stelle als solche bereits einen Mangel des Fahrzeugs dar. Mit dieser Argumentation hatte er beim BGH allerdings keinen Erfolg.
Nicht die Standzeit an sich, sondern etwaige standzeitbedingte Schäden seien maßgeblich dafür, ob sich der Käufer auf Gewährleistungrechte berufen kann, so der BGH (Pressemitteilung, Urteilstext noch nicht veröffentlicht). Ob solche Mängel auftreten hängt von den Bedingungen, unter welchen das stillgelegte Fahrzeug abgestellt wird, und nicht von der Dauer der Stilllegung ab. So können sich auch bei nur kurzer Standzeit Mängel einstellen, wenn das Fahrzeug unsachgemäß bzw. unter ungünstigen Bedingungen abgestellt wird. Umgekehrt lassen sich bei fachmännischem Vorgehen auch bei längeren Standzeiten Schäden durchaus vermeiden.
Haben auch Sie Fragen zum Gewährleistungsrecht? Wir informieren Sie gern über Ihre Rechte als Käufer oder Verkäufer. Kontaktieren Sie uns!
Nachtrag v. 31.03.2009: Heute wurde nun auch das Urteil im Volltext veröffentlicht.

Mangel oder Stand der Technik?

Käufer mangelhafter Sachen haben verschiedene Rechte. Sie können grundsätzlich die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Sie können aber unter bestimmten Voraussetzungen auch den Kaufpreis mindern oder insgesamt vom Kaufvertrag zurücktreten.
Wann liegt nun aber ein Mangel vor? Nicht immer, wenn ein gekaufter Gegenstand nicht wunschgemäß funktioniert, ist er auch mangelhaft.
In einer aktuellen Entscheidung (Urteil v. 04.03.2009, Az. VIII ZR 160/08) hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) z. B. mit der Frage zu beschäftigen, ob bei einem Dieselfahrzeug mit Rußpartikelfilter wiederholt aufgetretene Verstopfungen des Filters einen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenden Mangel darstellen. Das Fahrzeug wurde überwiegend für Kurzstrecken genutzt.
Nach § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist eine Sache frei von Mängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.
Was bei Sachen der gleichen Art üblich ist, ist durch einen Vergleich zu ermitteln. Vergleicht man das beanstandete Fahrzeug nun mit Kfz im Allgemeinen, mit der Gruppe der Dieselfahrzeuge oder nur mit der Gruppe der mit einem Rußpartikelfilter ausgestatteten Dieselfahrzeuge? Bei den ersten beiden denkbaren Vergleichsmöglichkeiten käme man wohl zu dem Ergebnis, daß Funktionsstörungen auch bei überwiegendem Kurzstreckenbetrieb keinesfalls üblich sind. Damit wäre ein Mangel zu bejahen.
Der BGH entschied sich jedoch für die dritte Vergleichsgruppe, die Dieselfahrzeuge mit Rußpartikelfilter. Bei diesen ist es derzeit Stand der Technik, daß der Filter bei überwiegendem Kurzstreckeneinsatz zum Verstopfen neigt. Ein Mangel liegt somit nicht vor.
Zitat aus der Pressemitteilung (Urteil noch nicht veröffentlicht) des BGH:
Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, die sich auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten stützen, sind aber nach dem derzeitigen Stand der Technik Fahrzeuge aller Hersteller, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind, für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht geeignet, weil für die Regeneration des Partikelfilters eine erhöhte Abgastemperatur erforderlich ist, die im reinen Kurzstreckenbetrieb gewöhnlich nicht erreicht wird.
Haben auch Sie Fragen zum Gewährleistungsrecht? Wir informieren Sie gern über Ihre Rechte als Käufer oder Verkäufer. Kontaktieren Sie uns!

Kein Wertersatz für die Nutzung mangelhafter Ware

Wer eine mangelhafte Sache gekauft hat, kann grundsätzlich vom Verkäufer Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung verlangen.
In dem mit Urteil vom 26. November 2008 (Az. VIII ZR 200/05, noch nicht veröffentlicht) vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Verkäufer (ein großes Versandhaus) einen defekten Herd zurückgenommen und ein mangelfreies Ersatzgerät geliefert. Anschließend präsentierte das Versandhaus der Kundin eine Rechnung. Sie sollte Wertersatz für die Zeit der Nutzung des defekten Gerätes zahlen. Zu recht?

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