Kein Wegfall der Gebrauchtwagengarantie bei Wartung des Fahrzeugs in einer freien Fachwerkstatt

Gebrauchtwagenkäufer erwerben häufig mit dem Auto eine Gebrauchtwagengarantie. Dabei handelt es sich um einen Versicherungsvertrag, der vor den Kosten der Beseitigung eventueller Mängel schützen soll.

Das Kleingedruckte dieser Verträge, „die Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, sehen häufig vor, dass der Käufer „…an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt…“.

Der Bundesgerichtshof hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem der Käufer eine Inspektion in einer freien Werkstatt vornehmen ließ. Einige Monate später trat ein Defekt der Ölpumpe auf. Die Versicherungsgesellschaft, welche die Gebrauchtwagengarantie gegeben hatte, verweigerte nun die Übernahme der Reparaturkosten mit der Begründung, das Fahrzeug sei nicht durchgängig in der Werstatt des Verkäufers oder eines Vertragshändlers des Herstellers gewartet worden.

Das Gericht gab der Klage des Käufers gegen die Versicherung mit Urteil vom heutigen Tag statt (Az. VIII ZR 206/12). Nach Auffassung des Senats ist die oben zitierte Vertragsklausel wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam.

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Kann Standzeit eines Gebrauchtwagens beim Händler ein Mangel sein?

Bereits in unserem letzten Blogeintrag hatten wir uns mit Mängeln an Fahrzeugen befaßt. Nun hat der BGH zu diesem Komplex ein weiteres Urteil erlassen (Urteil v. 10.03.2009, Az. VIII ZR 34/08).
Der Käufer eines Gebrauchtwagens ist vom Kaufvertrag mit der Begründung zurückgetreten, eine Standzeit beim Händler von 19 Monaten stelle als solche bereits einen Mangel des Fahrzeugs dar. Mit dieser Argumentation hatte er beim BGH allerdings keinen Erfolg.
Nicht die Standzeit an sich, sondern etwaige standzeitbedingte Schäden seien maßgeblich dafür, ob sich der Käufer auf Gewährleistungrechte berufen kann, so der BGH (Pressemitteilung, Urteilstext noch nicht veröffentlicht). Ob solche Mängel auftreten hängt von den Bedingungen, unter welchen das stillgelegte Fahrzeug abgestellt wird, und nicht von der Dauer der Stilllegung ab. So können sich auch bei nur kurzer Standzeit Mängel einstellen, wenn das Fahrzeug unsachgemäß bzw. unter ungünstigen Bedingungen abgestellt wird. Umgekehrt lassen sich bei fachmännischem Vorgehen auch bei längeren Standzeiten Schäden durchaus vermeiden.
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Nachtrag v. 31.03.2009: Heute wurde nun auch das Urteil im Volltext veröffentlicht.