Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam

Was der Bundesgerichtshof für Wohnraummietverträge schon vor einiger Zeit geklärt hat, gilt nach einer neueren Entscheidung des Gerichts (Urteil v. 08.10.2008,  Az. XII ZR84/06, derzeit nur Pressemitteilung veröffentlicht) auch für Mietverträge über Gewerberäume:
Wurde in einem Formularvertrag geregelt, daß der Mieter verpflichtet ist, innerhalb fester Fristen Schönheitsreparaturen durchzuführen, so ist diese Vertragsklausel unwirksam, da sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Dies ist dann der Fall, wenn dem Mieter durch die starren Fristen für die vom Vermieter auf ihn abgewälzten Renovierungsmaßnahmen der Einwand abgeschnitten wird, aufgrund des guten Zustands der Räume seien noch gar keine Schönheitsreparaturen notwendig.
Nachtrag vom 07.11.2008: Jetzt ist auch das Urteil im Volltext abrufbar.