Bestreiten der Aktivlegitimation – Kann man machen, muss man aber nicht…

Man fragt sich schon, was das soll:

Rechtsstreit nach einem Verkehrsunfall: Die ebenfalls anwaltlich vertretene Gegenseite bestreitet hartnäckig die Aktivlegitimation der Mandantin. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Klägerin Eigentümerin des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs ist. Im schriftlichen Vorverfahren wurden bereits die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), die Bestellung des Fahrzeugs beim Autohändler und die Rechnung – alle lautend auf die Klägerin – vorgelegt. Außerdem wurde als Beweis für Einigung und Übergabe die Zeugeneinvernahme eines Vertreters des Autohauses angeboten, in welchem die Klägerin den Pkw erworben hatte. Im Verhandlungstemin wurden zusätzlich die Zulassungsbescheinigung Teil II im Original, die Rechnung im Original sowie der EC-Kartenbeleg über die Zahlung des Kaufpreises vorgelegt.

Die Frage der Richterin an die Gegenseite, ob man diesen Punkt nun unstreitig stellen könnte, wurde trotz allem verneint.

Daraufhin bekundete die Richterin deutlich, dass für sie die Aktivlegitimation der Klägerin klar sei, wenn von der Beklagtenseite nichts Konkretes mehr komme. Im Übrigen kenne sie auch nur eine Kanzlei, die dies so handhabt…