Änderungen der Heizkostenverordnung

Pünktlich zum Jahresanfang traten einige wesentliche Änderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) in Kraft. Die neuen Regelungen gelten für alle ab dem 01.01.2009 beginnenden und späteren Abrechnungsperioden.
Wir geben Ihnen nachfolgend einen kurzen Überblick über die modifizierten Bestimmungen der Heizkostenverordnung.
  • Nach § 6 Abs. 1 S. 2 HeizkostenV soll der Gebäudeeigentümer dem Nutzer das Ergebnis der Verbrauchsablesung nun innerhalb eines Monats mitteilen (z.B. durch Übersendung der Ablesebelege). Eine gesonderte Mitteilung ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn das Ableseergebnis über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert ist und von diesem selbst abgerufen werden kann (§ 6 Abs. 1 S. 3 HeizkostenV).
  • Eine Änderung des Abrechnungsmaßstabes war bislang nur zulässig bei der Einführung einer Vorerfassung nach Nutzergruppen und nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken. Nach der Neuregelung kann der Abrechnungsmaßstab nun auch geändert werden, wenn sachgerechte Gründe dies erfordern (§ 6 Abs. 4 Nr. 3 HeizkostenV). Erforderlich ist allerdings eine rechtzeitige Ankündigung gegenüber dem Nutzer. Änderungen sind zudem nur zum Beginn eines Abrechnungszeitraumes zulässig.
  • Fortan können nach § 7 Abs. 2 HeizkostenV auch die Kosten einer Verbrauchsanalyse auf den Nutzer umgelegt werden. Derartige Verbrauchsanalysen sollten insbesondere die Entwicklung der Kosten für die Heizwärme- und Warmwasserversorgung der vergangenen drei Jahre wiedergeben, um so bei der Ermittlung weiterer Energieeinsparpotentiale zu helfen.
  • Bei Anlagen, die weder durch Heizkessel noch durch eigenständige gewerbliche Wärmelieferung mit Wärme versorgt werden (z.B. Einrohrheizungsanlagen), kann ein technisch anerkanntes Verfahren (VDI-Richtlinie 2077) zur Ermittlung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser angewendet werden, wenn sog. Rohrwärmeanteile bestimmte Größenordnungen übersteigen (§ 9 Abs. 1 HeizkostenV).
  • Ab dem 31.12.2013 muß bei verbundenen Heizungs- und Warmwasseranlagen die auf die Warmwasserbereitung entfallende Wärmemenge mit einem Wärmezähler gemessen werden (§ 9 Abs. 2 HeizkostenV).
  • Eigentümer von Gebäuden mit einem Energiebedarf von weniger als 15 KWh pro Quadratmeter und Jahr (sog. Passivhäuser) sind künftig von der  Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heizkosten befreit. Dies gilt aber nicht für die verbrauchsabhängige Abrechnung der Warmwasserkosten!
  • Vor dem 01.07.1981 bereits vorhandene Ausstattungen zur Verbrauchserfassung und nicht mehr zeitgemäße, am 01.01.1987 schon installierte Warmwasserkostenverteiler verlieren  ihren Bestandsschutz und müssen bis zum 01.01.2014 auf moderne Technik umgerüstet sein (§ 12 Abs. 2 HeizkostenV).
Bei Fragen zur neuen Heizkostenverordnung oder zur Nebenkostenabrechnung können Sie gern mit uns Kontakt aufnehmen

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