Bundessozialgericht hält Vorschrift über Hartz-IV-Sätze für Jugendliche für verfassungswidrig

Aus einer Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom heutigen Tage geht hervor, daß die Richter die Vorschrift über die abgesenkte Regelleistung für Kinder unter 14 Jahre für verfassungswidrig halten. Sie haben daher in einem aktuellen Rechtsstreit das Verfahren ausgesetzt und die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Hauptsächlich bemängelt das Gericht, daß der Gesetzgeber schlicht eine im Vergleich zu erwachsenen Leistungsempfängern um 40 % geringere Regelleistung festgelegt hat, ohne den für Kinder notwendigen Bedarf vorher zu ermitteln und zu definieren. Ferner wird kritisiert, daß diese abgesenkte Regel­leistung für alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich gilt und keine weiteren Altersstufen eingeführt wurden. Außerdem würden Kinder von Sozialhilfeempfängern  und Kinder von Arbeitsuchenden ungleichbehandelt, da erstere mehr Geld erhalten könnten, während der Satz bei letzteren auf aktuell € 211,- pauschaliert worden sei.
Das Gericht weist aber auch deutlich darauf hin darauf hin, daß es trotz der geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht auszuschließen ist, daß sich der aktuelle Betrag letztlich doch als ausreichend herausstellt, um den Lebensunterhalt von Kindern unter 14 Jahren zu sichern. Im Grunde rügt es also zunächst nur die Pauschalität und mangelnde Nachvollziehbarkeit der Regelung, nicht aber die aktuelle Höhe des Regelsatzes. Ob es hier, wie von den Klägern eigentlich beabsichtigt, zu einer Erhöhung kommt, wird  – vorausgesetzt, das Bundesverfassungsgericht schließt sich überhaupt der Auffassung des Bundessozialgerichts an – davon abhängen, wie nach einer Neuregelung der gesetzlichen Vorschriften der Bedarf von Kindern und Jugendlichen in Zukunft konkret zu ermitteln sein wird.

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